Unter der Woche möchte man sich nach der Arbeit entspannen oder hat andere Verpflichtungen, sodass manche Aufgaben im Haushalt bis zum Wochenende warten müssen. Ob Waschmaschine, Staubsauger oder Rasenmäher – da der Haushalt nicht selten mit einem gewissen Lärmpegel verbunden ist, stellt sich jedoch die Frage, ob es eigentlich erlaubt ist, seinen Mitmenschen sonntags solche Haushaltsgeräusche zuzumuten?
Dieser Artikel klärt auf, welche Geräusche und Tätigkeiten – zumal in einem Mietshaus – zu den Ruhezeiten verboten sind und welche Dinge man trotz Ruhetag machen darf. Den allgemeinen Rahmen für die Ruhezeiten gibt übrigens das deutsche Mietrecht vor, an das viele Vermieter ihre hauseigenen Ruhezeiten mit Abweichungen von ein bis zwei Stunden angepasst haben. Diese sind:
- Sonntags und an Feiertagen ist eine ganztägige Ruhe einzuhalten.
- An Werktagen gilt eine Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr.
- Bundesweit gibt es kein Gesetz bezüglich einer Mittagsruhe, jedoch kann auf kommunaler Ebene eine Ruhezeit von 13 bis 15 Uhr vorgeschrieben sein.
Die genauen Zeiten entnimmt man am besten der Hausordnung seines Mietvertrags.
1.) Wäschewaschen
Falls du die Tage davor nicht genügend Zeit hattest, deine Wäsche zu waschen, bietet sich ein Sonntagnachmittag dafür gut an. Dabei sollte man aber auf die Lautstärke der Waschmaschine achten. Vor allem ältere Modelle entwickeln hier zuweilen einen enormen Geräuschpegel. Übermäßig laut schleudernde Maschinen sollten am Ruhetag ausgeschaltet bleiben, denn diese können die Ruhe der umliegenden Nachbarn stören.
Handelt es sich jedoch um ein ruhigeres Modell, ist gegen eine Wäscheladung nichts einzuwenden. Die meisten modernen Maschinen halten den entsprechenden Richtwert von 30 bis 40 dB ein. Einige Geräte haben sogar eine „Nachtwasch“-Funktion, welche besonders leise wäscht.
2.) Bohren
Bohren am Sonntag ist tatsächlich offiziell durch kein Gesetz der Bundesrepublik verboten. Jedoch kann man eigentlich in jeder Hausordnung von Mietwohnungen eine entsprechende Klausel zu den Ruhezeiten finden. Dort steht geschrieben, dass in den Ruhezeiten nur Geräusche in Zimmerlautstärke erlaubt sind. Wird diese Regel gebrochen, droht eine Abmahnung des Vermieters und nach wiederholter Ruhestörung kann es zu einer fristlosen Kündigung kommen.
3.) Staubsaugen
Beim Staubsaugen verhält es sich ähnlich wie beim Wäschewaschen. Denn mittlerweile übersteigen die Geräusche der „Staubhelfer“ nur noch selten die zugelassene Zimmerlautstärke von 30 bis 40 dB und stören so die Nachbarn auch nicht übermäßig – zumindest im rechtlichen Sinne. Nur Balkon und Terrasse solltest du lieber mit einem Besen von Schmutz befreien, denn draußen ist das Saugen an Feiertagen sowie sonntags gesetzlich untersagt.
4.) Rasenmähen
So wie das Staubsaugen oder „Kärchern“ des Balkons, ist auch Rasenmähen in den Ruhezeiten verboten. Es gilt grundsätzlich, dass sonntags keine lauten Geräusche im Garten und auf dem Balkon gemacht werden dürfen. Wenn sich in diesem Fall jemand beim Vermieter oder bei der Polizei beschwert, kann eine nicht zu kleine Geldbuße von der Stadt drohen – je nach Ausmaß des Lärms bis zu 5.000 Euro!
Sogenannte Rasenroboter dürfen, obwohl sie die Lärmgrenze von 59 Dezibel oftmals nicht überschreiten, dennoch nur werktags genutzt werden. Ein laufendes Gerichtsverfahren soll aber klären, ob die Roboter weiterhin als „Mäher“ gelten oder eine Sonderreglung möglich ist.
Am sichersten ist es natürlich, wenn man die übrigen sechs Tage der Woche für seine Hausarbeiten nutzt. Schließlich soll man am Sonntag ja auch entspannen. Im Zweifelsfall solltest du immer die Hausordnung deines Vermieters zurate ziehen, um herauszufinden, was dir in deiner Wohnung erlaubt oder verboten ist.